Schnelle Hilfe bei Schulden & Insolvenz. Persönlich, telefonisch oder per Video. Schnelle, rechtssichere Hilfe.
Schnelle Hilfe bei Schulden & Insolvenz. Persönlich, telefonisch oder per Video. Schnelle, rechtssichere Hilfe.
Vorteile
Schnelle Hilfe. Klare Schritte. Sichere Ergebnisse.
Über 5.000 Menschen haben wir bereits auf ihrem Weg zur finanziellen Freiheit begleitet.
Beratung auf Deutsch, Englisch, Spanisch, Türkisch & Französisch.
Maximale Sicherheit durch rechtlich geprüfte, fundierte Lösungen.
Langjährige Erfahrung und individuelle Lösungsstrategien.
In der Regel innerhalb derselben Woche – vor Ort, telefonisch oder per Videocall.
Ein fester Ansprechpartner begleitet Sie vertraulich vom Erstgespräch bis zur Schuldenfreiheit.
Leistungen
Persönliches Erstgespräch – wahlweise in unserem Büro, telefonisch oder per Videokonferenz.
Das Insolvenzverfahren eröffnet Ihnen die Möglichkeit, in kurzer Zeit einen kompletten Neuanfang zu machen.
Mehr erfahren →Wir reduzieren Ihre Schulden durch individuelle Verhandlungen mit Gläubigern – ohne gerichtliche Insolvenz.
Mehr erfahren →Sichern Sie sich den monatlichen Grundfreibetrag von 1.569,99 € vor Pfändungen.
Mehr erfahren →Scheitert der außergerichtliche Plan, stellen wir den Antrag auf Verbraucherinsolvenz.
Mehr erfahren →Ablauf
Vier klare Schritte – vom ersten Kontakt bis zu Ihrem Weg in die Schuldenfreiheit.
Vereinbaren Sie noch heute einen individuellen Beratungstermin.
Wir verschaffen uns einen Überblick und zeigen Ihren besten Weg aus den Schulden auf.
Wir übernehmen ab sofort die Kommunikation mit allen Gläubigern.
Wir erstellen die Aufstellung aller Verbindlichkeiten und starten Ihr Verfahren.
Unsere Mission
Unser Ziel ist nicht nur, Sie kurzfristig aus den Schulden zu führen. Wir begleiten Sie auch dabei, langfristig finanzielle Stabilität und Sicherheit aufzubauen. Dabei richten wir uns konsequent nach Ihren persönlichen Bedürfnissen und entwickeln individuelle Lösungen, die wirklich zu Ihrer Situation passen. So erhalten Sie die bestmögliche Unterstützung – von der ersten Beratung bis zur vollständigen Entschuldung.

Echte Stimmen unserer Mandanten
„Nirgendwo sonst habe ich so gute Beratung und Informationen erhalten. Das Team war freundlich und professionell, hat sich Zeit genommen und meine Probleme Schritt für Schritt gelöst."
„Das gesamte Team hat mich außergewöhnlich gut behandelt. Sie haben mich verstanden und mir geholfen, aus der schwierigen finanziellen Situation herauszukommen."
„Das Team von Schuldenfrei hat mich bis zur Insolvenzeröffnung unterstützt. Immer ein offenes Ohr und schnelle Antworten. Dankeschön!"
„Wenn alles wie ein unüberwindbarer Berg wirkt, braucht man Menschen, die einem zeigen, dass es nur ein kleiner Hügel ist. Ich fühlte mich top beraten."
„Sehr hilfsbereites, freundliches Team mit den richtigen Worten. Ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit – vielen Dank an das fantastische Team!"
„Es gab ein Leben vor und ein Leben nach der ersten Beratung. Sie haben mir klar gemacht, dass es einen Ausweg gibt. Absolute Empfehlung."
Häufige Fragen
Klären Sie die wichtigsten Fragen, bevor Sie den nächsten Schritt machen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren richtet sich an Privatpersonen ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Es gliedert sich in mehrere Phasen: Vorbereitung, außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch, gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, förmliches Insolvenzverfahren, Wohlverhaltensperiode und schließlich die Restschuldbefreiung. Nach aktueller Gesetzeslage erfolgt die Restschuldbefreiung in der Regel drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens.
Ihre Immobilie gehört grundsätzlich zum Vermögen und unterliegt der Zwangsvollstreckung. Der Insolvenzverwalter kann die Immobilie jedoch freigeben, wenn sie verschuldet ist und eine Verwertung die Masse nicht steigern würde. Eine Kreditkündigung durch die Bank wegen Zahlungsverzugs kommt erst bei zwei aufeinanderfolgenden Raten oder mindestens 2,5 % des Nettodarlehens in Betracht. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, wie sich Ihre Immobilie retten lässt.
Ja, auch Selbständige können ins Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren gehen. In der Praxis entscheidet der Insolvenzverwalter über die Fortführung Ihres Betriebs. Die Regeloption ist die Freigabe der selbständigen Tätigkeit: Sie führen Ihren Betrieb eigenständig weiter, neu erworbene Vermögenswerte gehören nicht mehr zur Insolvenzmasse. Die Abführung an den Verwalter richtet sich nach einem fiktiven Angestelltengehalt.
Nein. Eine Zwangsräumung ist nur nach rechtmäßiger Kündigung und erfolgreicher Räumungsklage möglich. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen mindestens eine Monatsmiete Rückstand und ein Monat Verzug vorliegen. Bei einer fristlosen Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich, z. B. zwei aufeinanderfolgende Mietrückstände von mehr als einer Monatsmiete. Selbst nach einem Räumungstitel können Sie oft noch Zeit gewinnen oder einen Räumungsschutzantrag stellen.
Grundsätzlich ist eine Privatinsolvenz kein rechtmäßiger Kündigungsgrund. Sie müssen Ihren Arbeitgeber nicht einmal informieren. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Berufsfeldern mit besonderen Sicherheitsanforderungen oder hoher Verantwortung, etwa bei Bankangestellten, Mitarbeitern der Flugsicherheit oder Prokuristen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis gestört ist.
Nein. Bis zur Aufhebung des förmlichen Insolvenzverfahrens – also bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode – ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, Ihre Steuererklärungen abzugeben. Er muss dies sogar für noch nicht erledigte Vorjahre nachholen. Die Kosten tragen Sie nicht, sie werden aus der Insolvenzmasse beglichen. Sie müssen dem Verwalter nur die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Lebensversicherungen können grundsätzlich verwertet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen genießen sie jedoch Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen – etwa wenn die Leistung lebenslang in regelmäßigen Abständen erfolgt und keine Kapitalleistung vereinbart wurde. Viele Verträge enthalten ein vorzeitiges Rückkaufsrecht, das die Pfändbarkeit ermöglicht. Eine rechtzeitige Umwandlung in einen geschützten Vertrag ist oft möglich.
Nicht titulierte Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Titulierte Forderungen – also solche auf Grundlage eines vollstreckbaren Urteils, eines Vollstreckungsbescheids oder eines Prozessvergleichs – verjähren nach 30 Jahren. Die Verjährung kann jedoch durch Rechtsverfolgung gehemmt oder durch Teilzahlungen neu beginnen. Wenn Gläubiger über Jahre untätig bleiben, kann sich die Verjährung durch Verwirkung verkürzen.
Es gibt Insolvenzstraftaten wie Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht oder Steuerhinterziehung. Mit rechtzeitigem, transparentem Handeln und ordnungsgemäßer Buchführung lassen sich diese Risiken weitgehend vermeiden. Gerade bei Unternehmern ist eine frühe Beratung wichtig, um strafrechtliche Folgen und die Versagung der Restschuldbefreiung zu verhindern.
Holen Sie sich jetzt Ihre kostenlose Erstberatung – unverbindlich, individuell und kompetent.
In der Regel Termin innerhalb derselben Woche.